Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern bis Mitte Oktober 2012

Die Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden ersucht, ihre Bäume und Sträucher periodisch und vorschriftsgemäss auf- und zurückzuschneiden.

Es gelten hierfür folgende Vorgaben:

- Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.

- Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von 4,50 m freigehalten werden.

- Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe mindestens 2,50 m betragen.

- Bei Pflanzungen und Grünhecken usw. an Einmündungen und Strassenverzweigungen muss die freie Durchsicht in der Höhe zwischen 0,60 m und 3,00 m gewahrt bleiben. Einzelne, die Sicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone zugelassen.

- Bei Verkehrssignalen, Hydranten und Strassenlampen müssen die Pflanzen beson­ders gut zurückgeschnit­ten werden.

Das Zurückschneiden ist bis Mitte Oktober 2011 vorzunehmen. Sind die Pflanzen bis dahin nicht zurückgeschnitten und ergibt sich aus die­sem gesetzeswidrigen Zustand eine Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmenden, so muss die Ge­meinde für die Durchsetzung ihrer Anordnung (insbesondere an exponierten Strassenab­schnitten) besorgt sein. Art. 687 Abs. 1 ZGB gibt der Gemeinde als Strasseneigentümerin das Recht, sichtbehindernde und damit verkehrsgefährdende Äste sel­ber zurückzuschneiden.

Nach angesetzter Frist ist das Bauamt somit berechtigt, in Gefahrenbereichen ins Strassen- und Gehweg­gebiet hinein wachsende Hecken und Sträucher sowie überhängende Äste kostenpflichtig zu­rückzuschnei­den. Für allfällige Schäden durch das Schneiden der Bäume und Pflanzen kann das Bauamt nicht haftbar gemacht werden.

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