Die Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden ersucht, ihre Bäume und Sträucher periodisch und vorschriftsgemäss auf- und zurückzuschneiden.
Es gelten hierfür folgende Vorgaben:
- Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.
- Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von 4,50 m freigehalten werden.
- Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe mindestens 2,50 m betragen.
- Bei Pflanzungen und Grünhecken usw. an Einmündungen und Strassenverzweigungen muss die freie Durchsicht in der Höhe zwischen 0,60 m und 3,00 m gewahrt bleiben. Einzelne, die Sicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone zugelassen.
- Bei Verkehrssignalen, Hydranten und Strassenlampen müssen die Pflanzen besonders gut zurückgeschnitten werden.
Das Zurückschneiden ist bis Mitte Oktober 2011 vorzunehmen. Sind die Pflanzen bis dahin nicht zurückgeschnitten und ergibt sich aus diesem gesetzeswidrigen Zustand eine Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmenden, so muss die Gemeinde für die Durchsetzung ihrer Anordnung (insbesondere an exponierten Strassenabschnitten) besorgt sein. Art. 687 Abs. 1 ZGB gibt der Gemeinde als Strasseneigentümerin das Recht, sichtbehindernde und damit verkehrsgefährdende Äste selber zurückzuschneiden.
Nach angesetzter Frist ist das Bauamt somit berechtigt, in Gefahrenbereichen ins Strassen- und Gehweggebiet hinein wachsende Hecken und Sträucher sowie überhängende Äste kostenpflichtig zurückzuschneiden. Für allfällige Schäden durch das Schneiden der Bäume und Pflanzen kann das Bauamt nicht haftbar gemacht werden.