Neue Regelung beim Namensrecht (ab 1. Januar 2013)

Mit der neuen Regelung behalten die Brautleute automatisch ihre Ledignamen. Wahlweise können sie sich aber auch für einen der Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen entscheiden. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Partnerschaft eintragen lassen wollen. Bei der Namensgebung der Kinder gibt es verschiedene Möglichkeiten. Haben die Eltern einen gemeinsamen Namen, so erhalten auch die Kinder diesen als Familiennamen. Haben die Eltern verschiedene Namen, so erhalten die Kinder den Namen, den die Eltern als Familiennamen festgelegt haben. Die Kinder unverheirateter Eltern erhalten automatisch den Ledignamen der Mutter. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, können sie jedoch auch den Ledignamen des Vaters als Namen für das Kind wählen. Beachten Sie die Anwendungsbeispiele des Namensrechts.

 

Regelung Bürgerrecht (ab 1. Januar 2013)

Jeder Ehegatte behält sein Bürgerrecht. Das Kind erhält das Bürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Bürgerrecht anstelle des bisherigen. Beachten Sie die Anwendungsbeispiele des Bürgerrechts.

 

Übergangsregelung (1. Januar bis 31. Dezember 2013)

Wer bei der Eheschliessung seinen Namen geändert hat, kann beim Zivilstandsamt erklären, dass er seinen Ledignamen wieder annehmen möchte. Sind Kinder vorhanden, so können die Eltern bis zum 31.12.2013 erklären, dass diese ebenfalls den Ledignamen tragen sollen. Sind die Eltern nicht verheiratet, üben aber gemeinsam die elterliche Sorge aus, so können sie ebenfalls bis zum 31. Dezember 2013 erklären, dass das Kind den gleichen Ledignamen wie der Vater tragen soll. Ältere Kinder ab zwölf Jahren haben dabei das Recht, dies zu verweigern oder zuzustimmen. Ein geleichgeschlechtliches Paar, dessen Partnerschaft eingetragen wurde, kann bis Ende 2013 die Erklärung abgeben, dass sie den Ledignamen des einen oder anderen Partners als gemeinsamen Familiennamen wählen möchte. Beachten Sie die Anwendungsbeispiele des Namensrechts.

 

Allianzname

Es ist in der Schweiz zur Gewohnheit geworden, dass Ehepaare bei der Schreibweise ihres Namens im Alltag dem Familiennamen den eigenen vor der Ehe geführten oder ihren Ledignamen oder denjenigen des Ehepartners mit einem Bindestrich anhängen (z.B. Meier-Müller). Diese Konstellation wird in der Schweiz als Allianzname bezeichnet. Der Allianzname ist kein amtlicher Name, auch wenn er auf Wunsch der betreffenden Person in gewissen Ausweisen eingetragen werden kann. Beachten Sie die Anwendungsbeispiele des Namensrechts.

 

Weitere Informationen:

Zivilstandsamt Baden

Merkblatt über die Namensführung bei Eheschliessung

Merkblatt über die Namensführung bei Eintragung der Partnerschaft

Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht

Anwendungsbeispiele Name und Bürgerrecht ab 1. Januar 2013

 

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