Neu ab 01.01.2013; Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR)

Am 1. Januar 2013 tritt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft. Im Zuge der Revision des Bundesrechts und der damit verbundenen Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung sind einerseits die neuen Rechtsvorschriften zu beachten und umzusetzen.

Andererseits verändert sich auch die Behördenorganisation im Kanton Aargau grundlegend.

Unter dem geltenden Recht kommt den Gemeinderäten die Funktion als Vormundschaftsbehörden zu.

Neu werden an ihrer Stelle die Familiengerichte an den Bezirksgerichten als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) tätig sein und erstinstanzlich alle Kindes und Erwachsenenschutzfälle entscheiden.

Für die Abklärungen des Sachverhalts und die Anstellung der beruflichen Beistände

und Beiständinnen, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzfälle führen, sind weiterhin die Gemeinden zuständig. Daneben gibt es nach wie vor private Personen, die im Kindes- und Erwachsenenschutz Mandate übernehmen. Die kommunalen Mitarbeitenden erfüllen diese Aufgaben neu zuhanden und im Auftrag der Familiengerichte.

 

Mehr zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht: https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/jb/dokumente_6/projekte_15/kesr_2/KESR-Info.pdf

 

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