Am 21. November 2017 hat der Grosse Rat des Kantons Aargau die Einführung von kostendeckenden Mahngebühren im Steuerbereich beschlossen. In anderen Kantonen bewegt sich die Gebührenhöhe in einem ähnlichen Rahmen.
Die Gesetzesänderung trat per 1. Januar 2019 in Kraft und gilt für die Kantons- und Gemeindesteuern, die Grundstückgewinnsteuern, die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Nach- und Strafsteuern. Bei den direkten Bundessteuern, bei juristischen Personen sowie bei den Quellensteuern erfolgt die Einführung erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die Mahngebühren wurden vom Regierungsrat wie folgt festgelegt:
• Gebühren bei verspäteter Einreichung der Steuererklärung
(Art. 65a Verordnung zum Steuergesetz):
– 1. Mahnung 35 Franken
– 2. Mahnung 50 Franken
• Gebühren bei verspäteter Bezahlung der Steuerrechnung / Verzugszinsrechnung
(Art. 77a Verordnung zum Steuergesetz):
– Mahnung 35 Franken
– Betreibung 100 Franken
Eine bewilligte Fristerstreckung hat einen aufschiebenden Charakter der Gebühren. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Fristerstreckung nur in begründeten Fällen gewährt wird und an Pflichten gebunden sein kann.
Bitte Steuererklärung und Wertschriftenverzeichnis unterschreiben (beide Ehepartner) und zusammen mit allen notwendigen Unterlagen einreichen bis:
- Unselbständig Erwerbende, Rentner, Schüler etc. bis 31. März
- Selbständig Erwerbende, Aktionäre von Familiengesellschaften bis 30. Juni
Frist zur Einreichung Steuererklärung, konkrete Anfrage
Steuererklärung, Einreichung - Einführung Gebühren Mahnwesen