Die öffentliche Auflage des Waldgrenzenplans vom 1. bis 30.09.2019

Seit dem 1. Januar 2019 gelten im Aargau statische Waldgrenzen. Die öffentliche Auflage des Waldgrenzenplans des Kantons Aargau erfolgt vom 1. bis 30. September 2019 

Am 5. Juni 2018 hat der Grosse Rat die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) beschlossen, wonach mit dem kantonalen Waldgrenzenplan flächendeckend rechtsverbindliche, statische Waldgrenzen eingeführt werden. Am 1. Januar 2019 ist die entsprechende Gesetzesänderung in Kraft getreten. Damit erfolgt der Wechsel von dynamischen (Einwachsen möglich) zu festen, statischen Waldgrenzen.
Der kantonale Waldgrenzenplan mit Erläuterungen wird vom 1. bis 30. September 2019 aufgelegt. Dieser kann bei der Gemeindekanzlei während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten oder direkt auf der kantonalen Webseite eingesehen werden.

Wer ein schutzwürdiges Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Einsprache gegen den Waldgrenzenplan erheben. Allfällige Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Vorbehalten bleibt Art. 46 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991. Wer es unterlässt, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Gemäss § 33a Abs. 4 AWaG haben Einsprachen und Beschwerden gegen den Erlass des Waldgrenzenplans nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie die Rechtsmittelinstanz gewährt.

 

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